des Fördervereins Gradierbau Bad Dürkheim e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Gradierbau Bad Dürkheim e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bad Dürkheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Erhaltung und den Betrieb des
Gradierbaus und des dazugehörenden Salinenmuseums in Bad Dürkheim zu
fördern. Zu diesem Zweck soll insbesondere auch das heimatkundliche und
wissenschaftliche Interesse am Gradierbau bewahrt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Im Falle
ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigt
im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Über einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft
ab, so hat er dem Antragsteller die Gründe hierfür schriftlich
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch
zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung, schriftliche Kündigung, Ausschluss.
(2) Die Kündigung ist mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes, dass den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied, über dessen
Ausschluss beschlossen werden soll, die Möglichkeit zur Aussprache zu
geben.
§ 7 Finanzierung der Vereinsaufgaben
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden seiner Mitglieder und Dritter.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach
Terminabstimmung mit dem Vorstand schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie
muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden / vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Bei
Satzungsänderungen ist die Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung
anwesend / vertreten sind. Bei Auflösung des Vereins ist die
Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend / vertreten sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, nach
Terminabstimmung mit dem Vorstand binnen 2 Wochen eine weitere
Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden /
vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
Den Haushaltsvorschlag des Vorstandes, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung;
Die Entlastung des Vorstandes;
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
Den Ausschluß von Mitgliedern;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(5) Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter
leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf wird ein Protokoll
angefertigt, dass der Versammlungsleiter und ein weiteres
Vorstandsmitglied unterzeichnen.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, den Ausschluß von
Mitgliedern, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die
Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
§ 9 Vorstand, Gesamtvorstand
(1) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind:
a) der / die 1.Vorsitzende
b) der / die 2. Vorsitzende
c) der /die Kassierer/-in
Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand gemäß Absatz 1
b) der / dem Schriftführer /-in
c) der/ dem Referentin /-en für Öffentlichkeitsarbeit
d) 4 Beisitzern
(3) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erhebung der
Mitgliedsbeiträge und die Buchung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins
verantwortlich.
(4) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die
Aufzeichnung der Vereinsereignisse. Er besorgt ferner den Schriftverkehr
des Vereins.
(5) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit pflegt die Verbindung des
Vereins zu den Organen der Presse und versorgt diese mit Informationen.
(6) Die Beisitzer leisten einen besonderen Beitrag durch fachliche
oder wissenschaftliche Beratung bei der Verfolgung der Vereinsziele
(§2).
(7) Die Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(8) Der Vorstand / Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand / Gesamtvorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand / Gesamtvorstand gewählt wird.
(9) Beim vorzeitigen Aussteigen eines Mitgliedes des Vorstandes /
Gesamtvorstandes haben die verbliebenen Mitglieder das Recht, in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Zuwahl zu verlangen. Das
Amt eines so gewählten Mitgliedes des Vorstandes / Gesamtvorstandes
endet mit dem Tag, an dem das Amt seines Vorgängers geendet hätte.
(10) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes zu entheben.
(11) Dem Vorstand / Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins
unter Beachtung der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
§ 10 Rechnungsprüfer
(1) Der Verein bestellt 2 Rechnungsprüfer, für deren Wahl, Amtsdauer, Amtsenthebung und Niederlegung § 9 entsprechend gilt.
(2) Die Rechungsprüfer haben jederzeit Einsicht in alle Rechungsunterlagen und Belege des Vereins.
(3) Die Rechungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
§ 11 Haftung des Vereins
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus der
Ausübung der Vereinstätigkeit und der Abhaltung von
Vereinsveranstaltungen hervorgehenden Gefahren und Verluste.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung ist das Vermögen zu den in §2 genannten Zwecken zu
verwenden. Ist dies aus steuerlichen Gründen nicht möglich, so ist das
Vermögen für einen steuerbegünstigten Zweck einzusetzen. Beschlüsse über
die Verwendung dürfen erst mit der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.