SATZUNG

des Fördervereins Gradierbau Bad Dürkheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Gradierbau Bad Dürkheim e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bad Dürkheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Erhaltung und den Betrieb des Gradierbaus und des dazugehörenden Salinenmuseums in Bad Dürkheim zu fördern. Zu diesem Zweck soll insbesondere auch das heimatkundliche und wissenschaftliche Interesse am Gradierbau bewahrt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigt im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Über einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft ab, so hat er dem Antragsteller die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung, schriftliche Kündigung, Ausschluss.
(2) Die Kündigung ist mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes, dass den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied, über dessen Ausschluss beschlossen werden soll, die Möglichkeit zur Aussprache zu geben.

§ 7 Finanzierung der Vereinsaufgaben
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden seiner Mitglieder und Dritter.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Terminabstimmung mit dem Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden / vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen ist die Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend / vertreten sind. Bei Auflösung des Vereins ist die Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend / vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, nach Terminabstimmung mit dem Vorstand binnen 2 Wochen eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden / vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
Den Haushaltsvorschlag des Vorstandes, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung;
Die Entlastung des Vorstandes;
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
Den Ausschluß von Mitgliedern;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(5) Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf wird ein Protokoll angefertigt, dass der Versammlungsleiter und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnen.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, den Ausschluß von Mitgliedern, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vorstand, Gesamtvorstand

(1) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind:
a) der / die 1.Vorsitzende
b) der / die 2. Vorsitzende
c) der /die Kassierer/-in
Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand gemäß Absatz 1
b) der / dem Schriftführer /-in
c) der/ dem Referentin /-en für Öffentlichkeitsarbeit
d) 4 Beisitzern
(3) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge und die Buchung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich.
(4) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die Aufzeichnung der Vereinsereignisse. Er besorgt ferner den Schriftverkehr des Vereins.
(5) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit pflegt die Verbindung des Vereins zu den Organen der Presse und versorgt diese mit Informationen.
(6) Die Beisitzer leisten einen besonderen Beitrag durch fachliche oder wissenschaftliche Beratung bei der Verfolgung der Vereinsziele (§2).
(7) Die Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(8) Der Vorstand / Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand / Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand / Gesamtvorstand gewählt wird.
(9) Beim vorzeitigen Aussteigen eines Mitgliedes des Vorstandes / Gesamtvorstandes haben die verbliebenen Mitglieder das Recht, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Zuwahl zu verlangen. Das Amt eines so gewählten Mitgliedes des Vorstandes / Gesamtvorstandes endet mit dem Tag, an dem das Amt seines Vorgängers geendet hätte.
(10) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes zu entheben.
(11) Dem Vorstand / Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Beachtung der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Rechnungsprüfer
(1) Der Verein bestellt 2 Rechnungsprüfer, für deren Wahl, Amtsdauer, Amtsenthebung und Niederlegung § 9 entsprechend gilt.
(2) Die Rechungsprüfer haben jederzeit Einsicht in alle Rechungsunterlagen und Belege des Vereins.
(3) Die Rechungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

§ 11 Haftung des Vereins
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus der Ausübung der Vereinstätigkeit und der Abhaltung von Vereinsveranstaltungen hervorgehenden Gefahren und Verluste.

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung ist das Vermögen zu den in §2 genannten Zwecken zu verwenden. Ist dies aus steuerlichen Gründen nicht möglich, so ist das Vermögen für einen steuerbegünstigten Zweck einzusetzen. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst mit der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.