des Fördervereins Gradierbau Bad Dürkheim e.V.
  § 1 Name und Sitz
    
    (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Gradierbau Bad Dürkheim e.V.“
  (2) Sitz des Vereins ist Bad Dürkheim.
  (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck
  Der Verein hat die Aufgabe, die Erhaltung und den Betrieb des 
Gradierbaus und des dazugehörenden Salinenmuseums in Bad Dürkheim zu 
fördern. Zu diesem Zweck soll insbesondere auch das heimatkundliche und 
wissenschaftliche Interesse am Gradierbau bewahrt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
 der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell. Mittel
 des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die 
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es 
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Im Falle 
ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das 
Vereinsvermögen. Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigt 
im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
  § 4 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  (1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  (2) Über einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  (3) Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft 
ab, so hat er dem Antragsteller die Gründe hierfür schriftlich 
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch 
zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
  § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung, schriftliche Kündigung, Ausschluss.
  (2) Die Kündigung ist mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  (3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes, dass den Interessen des 
Vereins zuwiderhandelt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der 
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied, über dessen 
Ausschluss beschlossen werden soll, die Möglichkeit zur Aussprache zu 
geben.
§ 7 Finanzierung der Vereinsaufgaben
  (1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden seiner Mitglieder und Dritter.
  (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach 
Terminabstimmung mit dem Vorstand schriftlich unter Wahrung einer 
Einladungsfrist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie
 muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
  (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
anwesenden / vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Bei 
Satzungsänderungen ist die Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn 
mindestens ein Drittel der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung 
anwesend / vertreten sind. Bei Auflösung des Vereins ist die 
Beschlussfähigkeit jedoch nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der 
Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend / vertreten sind. Bei 
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, nach 
Terminabstimmung mit dem Vorstand binnen 2 Wochen eine weitere 
Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite 
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden / 
vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  (4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  Den Haushaltsvorschlag des Vorstandes, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung;
  Die Entlastung des Vorstandes;
  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
  Den Ausschluß von Mitgliedern;
  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  (5) Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter 
leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf wird ein Protokoll 
angefertigt, dass der Versammlungsleiter und ein weiteres 
Vorstandsmitglied unterzeichnen.
  (6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der 
anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen, den Ausschluß von 
Mitgliedern, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die 
Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder 
erforderlich.
  § 9 Vorstand, Gesamtvorstand
  (1) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind:
  a) der / die 1.Vorsitzende
  b) der / die 2. Vorsitzende
  c) der /die Kassierer/-in
  Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  (2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
  a) dem Vorstand gemäß Absatz 1
  b) der / dem Schriftführer /-in
  c) der/ dem Referentin /-en für Öffentlichkeitsarbeit
  d) 4 Beisitzern
  (3) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erhebung der 
Mitgliedsbeiträge und die Buchung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins
 verantwortlich.
  (4) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die 
Aufzeichnung der Vereinsereignisse. Er besorgt ferner den Schriftverkehr
 des Vereins.
  (5) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit pflegt die Verbindung des 
Vereins zu den Organen der Presse und versorgt diese mit Informationen.
  (6) Die Beisitzer leisten einen besonderen Beitrag durch fachliche 
oder wissenschaftliche Beratung bei der Verfolgung der Vereinsziele 
(§2).
  (7) Die Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  (8) Der Vorstand / Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung 
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand / Gesamtvorstand bleibt
 solange im Amt, bis ein neuer Vorstand / Gesamtvorstand gewählt wird.
  (9) Beim vorzeitigen Aussteigen eines Mitgliedes des Vorstandes / 
Gesamtvorstandes haben die verbliebenen Mitglieder das Recht, in einer 
außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Zuwahl zu verlangen. Das 
Amt eines so gewählten Mitgliedes des Vorstandes / Gesamtvorstandes 
endet mit dem Tag, an dem das Amt seines Vorgängers geendet hätte.
  (10) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder des Vorstandes / Gesamtvorstandes zu entheben.
  (11) Dem Vorstand / Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins 
unter Beachtung der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der 
Mitgliederversammlung.
§ 10 Rechnungsprüfer
  (1) Der Verein bestellt 2 Rechnungsprüfer, für deren Wahl, Amtsdauer, Amtsenthebung und Niederlegung § 9 entsprechend gilt.
  (2) Die Rechungsprüfer haben jederzeit Einsicht in alle Rechungsunterlagen und Belege des Vereins.
  (3) Die Rechungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
§ 11 Haftung des Vereins
  Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus der 
Ausübung der Vereinstätigkeit und der Abhaltung von 
Vereinsveranstaltungen hervorgehenden Gefahren und Verluste.
§ 12 Auflösung
  (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck 
satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  (2) Bei Auflösung ist das Vermögen zu den in §2 genannten Zwecken zu 
verwenden. Ist dies aus steuerlichen Gründen nicht möglich, so ist das 
Vermögen für einen steuerbegünstigten Zweck einzusetzen. Beschlüsse über
 die Verwendung dürfen erst mit der Einwilligung des zuständigen 
Finanzamtes ausgeführt werden.